Zuzahlung zum Hörgerät

Zuzahlung zum Hörgerät – welche Kosten können auf Sie zukommen?

Gesetzliche und private Krankenkassen sind zur Übernahme der Kosten für ein Hörgerät grundsätzlich verpflichtet. Allerdings sind einige Voraussetzungen zu erfüllen, damit Ihre Krankenkasse das Hörgerät bewilligt. Die Höhe Ihrer Zuzahlung zum Hörgerät richtet sich in erster Linie nach dem Modell, für das Sie sich entscheiden.

Voraussetzung für die Übernahme der Kosten durch die Krankenkasse

Wenn aus medizinischer Sicht Hörhilfen erforderlich sind, ist Ihre Krankenkasse gesetzlich dazu verpflichtet, diese zu bezahlen. Sind Sie nicht grundsätzlich von der Zuzahlungspflicht befreit, müssen Sie einen Beitrag von Euro 10,- pro Hörgerät für ein sogenanntes Kassenmodell bezahlen. 

Zunächst muss allerdings der Anspruch auf Bezuschussung geltend gemacht werden. Dazu lassen Sie einen Sprachhörtest bei einem HNO-Arzt durchführen. Liegt Ihre Verstehensquote unter 80 Prozent, ist die erste Voraussetzung erfüllt. Dabei muss Ihr Hörverlust zwischen 500 und 4000 Hertz im Bereich der Hauptfrequenzen liegen. Bei einseitiger Schwerhörigkeit sollte der Hörverlust mindestens 30 dB oder mehr betragen.
Erfüllt der Sprachhörtest die beschriebenen Bedingungen, erhalten Sie eine medizinische Verordnung. Mit dieser Verordnung (Rezept) können Sie sich an einen Hörgeräteakustiker Ihrer Wahl wenden.

Mindeststandard für Hörgeräte

Hörgeräte müssen heute über bestimmte Eigenschaften verfügen. Auch zuzahlungsfreie Hörhilfen haben diese Mindeststandards:
– Digitaltechnik
– 3 oder mehr Hörprogramme, individuell abstimmbar
– 4 oder mehr Kanäle, getrennt voneinander regelbar
– Störschallunterdrückung
– Rückkopplungsunterdrückung

Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenkassen

Gemäß der gesetzlichen Richtlinie übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen einen Betrag von bis zu Euro 784,94 für eine Hörhilfe. In der Regel müssen Sie die gesetzliche Zuzahlung in Höhe von Euro 10,- pro Hörgerät selbst übernehmen. Benötigen Sie für jedes Ohr eine Hörhilfe, so sind das Euro 20,- insgesamt. In Einzelfällen übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen höhere Kosten, wenn nur ein teureres Gerät die ausreichende Versorgung gewährleisten kann. Dazu müssen Sie Ihrem Antrag auf Kostenübernahme ein Attest beilegen, in dem die medizinische Notwendigkeit vom Arzt dargelegt wird.

Freie Wahl des Hörgeräteakustikers

Mit Ihrem Rezept können Sie sich an einen Hörgeräteakustiker Ihrer Wahl wenden. Es ist durchaus üblich, das Angebot und die Kompetenz von zwei oder drei Anbietern zu vergleichen. Erste Anlaufstelle beispielsweise für Hörgeräte in Berlin können die Gelben Seiten oder Empfehlungen von Freunden und Bekannten sein. Jeder Hörgeräteakustiker kann selbst entscheiden, welche Hörgeräte er führt. Er ist allerdings verpflichtet, Modelle anzubieten, die dem Festbetrag der gesetzlichen Krankenkassen entsprechen, so dass keine Zuzahlung zum Hörgerät notwendig wird. Die Mindestanforderungen für die Kassenmodelle wurden im Jahr 2013 definiert. Da in den modernen Geräten stets die neueste Technik verbaut wird, kann es sein, dass Sie mit einem dieser Hörgeräte besser zurechtkommen. Die Zuzahlung kann je nach Hörhilfe einen Betrag von bis zu Euro 2.800,- je Hörgerät betragen. In vielen Fällen lohnt sich die Mehrinvestition. Nicht immer ist die Hörhilfe ohne Zuzahlung geeignet. Umgekehrt ist aber auch nicht zwingend die teuerste Hörhilfe die beste für Ihre individuellen Ansprüche. Ihr Hörgeräteakustiker wird Sie umfassend beraten und das für Sie passende Hörgerät empfehlen. Zusätzlich bekommen Sie bei Ihrem Experten für Gehörgeräte das passende Zubehör, Pflegeprodukte und weitere Ergänzungen, die benötigt werden und das alles auch Online

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