Treuer Begleiter – der Personalausweis, was bedeutet die Ausweispflicht?

Bevor man aus dem Haus geht, stellt man sich meist folgende drei Fragen: „Schlüssel? Portemonnaie? Handy?“, dabei sollten wir uns doch noch eine Frage stellen, oder nicht? In der Bundesrepublik Deutschland gilt doch die Ausweispflicht! Aber was genau bedeutet „Ausweispflicht“ eigentlich? Die Antwort auf die meisten Fragen erhalten Sie im folgenden Blogbeitrag.

Gesetzliche Ausweispflicht

Der Gedanke, dass Menschen in Deutschland immer ihren Ausweis dabeihaben müssen, ist sehr tief verankert. In Deutschland gilt zwar die Ausweispflicht, jedoch nicht die Mitführungspflicht. Im Grunde bedeutet das nur, dass man einen Ausweis ab dem Alter von 16 Jahren besitzen muss bzw. ein gültiges Ausweisdokument.

Die Ausweispflicht ist im § 1 Personalausweisgesetz festgelegt. Wer nun kein gültiges Ausweisdokument besitzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und diese kann mit einem Bußgeld bis zu 3000,- Euro bestraft werden. Das Gesetz beschreibt nur, dass mein ein gültiges Ausweisdokument besitzen muss, jedoch nicht, dass man es mitführen muss.

Das bedeutet, es gibt keine allgemeine Mitführungspflicht eines Ausweisdokuments, aber wie so oft gibt es vereinzelte Ausnahmen.

Mitführungspflicht bestimmter Berufsgruppen

In manchen Berufsgruppen existiert eine Mitführungspflicht des Ausweisdokuments. Welche Berufsgruppen das betrifft, ist im § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung geregelt. Beifolgenden Berufsgruppen existiert eine Mitführungspflicht:

  • Im Baugewerbe
  • Im Personenbeförderungsgewerbe
  • Im Gebäudereinigungsgewerbe
  • In der Fleischwirtschaft
  • Im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Im Schaustellergewerbe
  • Etc.

Ausweispflicht im Waffengesetz

Im § 38 des Waffengesetztes steht, dass eine Person, die eine Waffe führt ebenso ein gültiges Ausweisdokument mit sich führen muss.

Allgemeine Verkehrskontrolle

Sobald ein PKW, LKW oder auch ein Motorrad öffentliche Straßen berühren sind sie offiziell Verkehrsteilnehmen und können ohne einen konkreten Verdacht kontrolliert werden.  In so einem Fall muss der Verkehrsteilnehmer gemäß § 36 Absatz 5 Satz 4 StVO den Anordnungen der Polizei Folge leisten und unter anderem den Führerschein vorzeigen. Die Mitführung des Führerscheins beim Fahren eines Fahrzeuges ist verpflichtend.

Die Pflicht ein weiteres Ausweisdokument mitzuführen existiert nicht. Es ist lediglich verpflichtend Angaben zu den Personalien zu machen, diese können auch mündlich erfolgen.

Fazit

Es ist also nicht verpflichtend den Personalausweis immer mit sich zuführen, erleichtern tut es den Alltag dennoch. Bei vielen Freizeitaktivitäten können Sie als „Pfand“ Ihren Ausweis vorlegen. Wer abends in ein Lokal mit alkoholischen Getränken möchte, muss den Ausweis auch hier vorlegen.

Wenn Sie momentan rechtliche Probleme haben, da Sie Ihren Ausweis nicht vor Ort hatten, können Sie sich rechtliche Hilfe suchen. Viele Rechtsanwälte beschäftigen sich mit dem Verkehrs- sowie mit dem allgemeinen Strafrecht.

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